Ausschnitt aus der Coronaschutzverordnung vom 16.12.2020

1. Gottesdienste allgemein

a) Für alle Gottesdienste gilt ab 16. Dezember 2020 der Verzicht auf den Gemeindegesang. Nicht davon betroffen bleibt der Gesang von (kleineren) Chören, Scholen, Kantoren, oder Gesangsensembles. Die Zahl der Sängerinnen und Sänger hängt von der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes ab. Kleine Orchester, Musikensembles mit Bläsern sowie Soloinstrumente dürfen eingesetzt werden. Hierfür gelten die bereits bekannten Regeln: Beim Singen und beim Musizieren mit Blasinstrumenten ein Mindestabstand von 2 Metern, bei anderen Instrumenten die üblichen 1,5 Meter; der Abstand zwischen Musizierenden und Gemeinde muss mindestens 4 Meter betragen.

b) Für alle Gottesdienste gilt die Coronaschutzverordnung und der mit der Staatskanzlei abgesprochenen kircheninternen Regeln.

  • Der Mindestabstand wird eingehalten.
  • Es besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (auch bei Gottesdiensten im Außenbereich), ausgenommen sind Zelebranten, liturgische Dienste, Lektoren sowie Sängerinnen und Sänger.
  • Die Teilnehmerzahl ist begrenzt: Im Kirchenraum auf die Zahl, die unter Berücksichtigung der Mindestabstände zulässig ist.

· Die Rückverfolgbarkeit wird gewährleistet.

c) Bei Gottesdiensten, die zu einer Auslastung der Kapazitäten, d. h. der zur Verfügung stehenden Plätze führen können (das gilt in besonderer Weise für die Angebote am Heiligen Abend und an den Weihnachtsfeiertagen), besteht über die gerade genannten Verpflichtungen hinaus zudem eine Anmeldeerfordernis.

2. Beerdigungen

Beerdigungsgottesdienste können in den Kirchen unter den unter 1. genannten Regeln wie gewohnt durchgeführt werden.

3. Sakramentale Feiern

Auch Taufen und Trauungen sind unter den unter 1. genannten Bedingungen möglich.

(eingekürzte Mitteilung von Dr. Winterkamp am 15.12.2020)

Alle aktuellen Vorgaben zur Coronaschutzverordnung können sie auf der Internetseite des Bistums nachlesen. www.bistum-muenster.de/corona/