Maskenpflicht während der Gottesdienste

Corona Update vom 17. 10. 2020 – Dr. K. Winterkamp

„Grundsätzlich gilt ab sofort (und nicht erst bei einer Inzidenz von 35) bei Beerdigungen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.“

„Eine Maskenpflicht für die Gläubigen gilt auch am Platz ab einer Inzidenz von 35. Ausgenommen sind Zelebranten, liturgische Dienste, Lektoren und Vorsänger (…). Die Inzidenzwerte werden pro Kreis bzw. kreisfreier Kommunen erhoben, so dass die Maßnahmen auch für das gesamte Kreisgebiet gelten, egal ob sich das Pfarrgebiet aktuell in einem Hotspot befindet oder nicht.

Eine Reduzierung des Gesangs oder gar ein Gesangsverbot ist nicht vorgesehen.

Die Gottesdienste sind grundsätzlich nicht betroffen von den in den Allgemeinverfügungen verfügten Höchstzahlen von Teilnehmenden an privaten Feiern von 50 bzw. 25 Personen. Diese Zahl bezieht sich auf private Feste. Wenn die Platzkapazität im Kirchenraum mehr Mitfeiernde ermöglicht, können auch bei Inzidenzwerten ab 35 an Taufen, Beerdigungen, Trauungen etc. mehr als 25 bzw. 50 Mitfeiernde teilnehmen. Beerdigungen sind auch ab der Gefährdungsstufe II (Inzidenz ab 50) mit über 100 Personen möglich.“

„Zieht Euch warm an!“

„Heizung 30 Minuten vor dem Gottesdienst ausschalten.“

„Während des Gottesdienstes NICHT lüften. Ein Lüften zum Abtransport von virenbelasteten Aerosolen ist in Kirchen nicht wirkungsvoll möglich. Stattdessen würden geöffnete Fenster und Türen ungewollte Luftbewegungen verursachen oder die relative Luftfeucht stark absinken lassen. Beides ist zu vermeiden.“

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